Liebe Kundschaft,
das neue Infektionsschutzgesetz wurde beschlossen. Damit gelten auch beim Friseur bundesweit neue Regelungen. Die Sicherheit unserer Kund*innen und die unserer Mitarbeiter*innen liegen uns am Herzen. Deshalb bitten wir Sie, sich über die neuen Regelungen zu informieren und diese bei Ihrem nächsten Friseurbesuch einzuhalten. Wir danken Ihnen. Wir halten Sie über weitere Neuerungen auf dem Laufenden. Falls Sie Fragen haben, geben Ihnen unsere Mitarbeiter*innen gern Auskunft.
Wir haben uns, so weit es möglich war, beim Gesundheitsamt Elbe-Elster, Handwerkskammer Cottbus und dem Bürgertelefon des Landes Brandenburg informiert und folgende Informationen zusammengetragen.
"Die sogenannte Bundesnotbremse sieht keine automatische Schließung der Friseursalons vor", betont der Zentralverband des Friseurhandwerks. Die Bundesregierung erhält im neuen Infektionsschutzgesetz jedoch die Möglichkeit, weitergehende Corona-Maßnahmen durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll jetzt den Bundestag und Bundesrat passieren.
Friseursalons dürfen laut dem Gesetzesentwurf also auch bei Eintreten einer Bundesnotbremse geöffnet bleiben. Allerdings gelten dann für alle Anwesenden im Salon eine "FFP2-Masken-Pflicht (oder vergleichbar)". Außerdem brauchen die Kundinnen und Kunden einen Corona-Negativtest, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Andere körpernahe Dienstleistungen sollen allerdings nicht mehr möglich sein, sofern sie nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.
Notbremse: Sollte der Sieben-Tage-Inzidenzwert in Kreisen und kreisfreien Städten von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten werden, greift die Notbremse bundesweit mit strengeren Maßnahmen. Lockerungen darf es erst geben, wenn der Wert an drei Tagen hintereinander unter 100 bleibt.
Coronatest bei Notbremse: Den Corona-Test können die Kunden in den von der Notbremse betroffenen Orten vor dem Friseurbesuch zum Beispiel bei einer nahegelegenen Schnelltest-Station machen. Einige Friseure haben auch Test-Kits vorrätig, die sie zum Selbstkostenpreis an ihre Kunden abgeben. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem Friseur und den Regelungen vor Ort.*
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Bürgertelefon des Landes Brandenburg :
0331 8665050
Weitere Fragen :
Können Kund*innen einen Selbsttest machen oder einen tagesaktuellen Selbsttest mitbringen?
Tagesaktuelle Selbsttests, die vom Arbeitgeber oder der Schule bestätigt wurden, werden anerkannt. (nach Auskunft des Gesundheitsamtes) Es besteht die Möglichkeit, einen Selbsttest vor dem Salon durchzuführen. (laut Bürgertelefon des Landes BB) Genauere Informationen, ob Selbsttests auch zu Hause gemacht werden dürfen, konnten wir bisher leider nicht nachweislich (mit Quellenangabe) erhalten. Bringen Sie vorsichthalber Ihren tagesaktuellen Selbsttest. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Müssen geimpfte Kund*innen ebenfalls einen Coronatest nachweisen?
Ja, laut Auskunft des Bürgertelefons des Landes BB müssen auch geimpfte Kund*innen eine negativen Coronatest vorweisen.
Welche Masken sind im Salon erlaubt ?
Kund*innen und Mitarbeiter*innen müssen im Salon FFP2 Masken oder vergleichbare Masken ( z.B. KN95) tragen, OP Masken reichen laut Auskunft des Bürgertelefons des Landes BB nicht aus.
Wir haben alle anerkannten Testzentren und Teststationen im Landkreis Elbe-Elster hier in einer Übersicht:
Link siehe unten
Die Bundesnotbremse greift automatisch ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt also an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen. Die jetzt erfolgten Änderungen des Gesetzes sind bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Für Friseurbetriebe bedeutet dies, neben den bisherigen Corona-Auflagen, im Einzelnen:
- Masken: Alle Anwesenden im Salon müssen eine FFP2-Maske oder vergleichbar tragen. Dazu zählen die Masken des Standards FFP2 und Masken des Standards KN95/N95. Ob ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden.
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Testpflicht für Kundinnen und Kunden: Für die Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen müssen Kundinnen und Kunden einen Corona-Negativtest vorweisen, welcher nicht älter
als 24 Stunden sein darf. Möglich sind folgende Testarten:
- PCR-Test in Corona-Teststelle. Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Schnelltest in Corona-Teststelle (gegen Bezahlung). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Schnelltest in Corona-Teststelle (sogenannter Bürgertest, kostenlos). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Ob ein sogenannter Selbsttest (Spucktest) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden.*
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